Bezahlte Weiterbildungszeit für hessische Beschäftigte und Auszubildende
Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) haben hessische Beschäftigte und Auszubildende ein Anrecht auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck des Besuchs von Bildungsveranstaltungen. Diese Förderung gilt als ein Anstoß, sich für die kontinuierlich wachsenden Entwicklungen des Arbeitsmarktes auszurüsten. Durch die Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsseminaren können sich Beschäftigte und Auszubildende neue Inhalte für das eigene Berufsfeld aneignen, vorhandene Fähigkeiten ausbauen und/oder berufliche Kenntnisse aufarbeiten.
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Alle in Hessen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wohnort spielt keine Rolle),
Auszubildende (nur zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung),
in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und
Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.
Um Bildungsurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten bestehen.
Welche Art der Bildungsveranstaltung kann besucht werden?
Eine Veranstaltung
der politischen Bildung,
der beruflichen Weiterbildung oder
der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes
Wie lange kann der Bildungsurlaub dauern?
5 Tage pro Jahr (bei einer Vollzeitarbeit)
Wurde der Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, können die Beschäftigten bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres den Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Der Anspruch kann aber immer nur einmal übertragen werden. Eine Ansammlung des Bildungsurlaubsanspruchs über mehrere Jahre ist ausgeschlossen.
Welche Einschränkungen gibt es?
Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) besteht der Rechtsanspruch auf Freistellung nur für durch das Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales als Bildungsurlaub anerkannte Veranstaltungen. In Hessen müssen dafür auch die Veranstalter als Träger für die Durchführung von Bildungsurlaubsveranstaltungen nach dem HBUG anerkannt sein.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sind dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz nicht zugeordnet. Für diese Personengruppe bestehen Sonderregelungen („Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen“ und die „Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst“).
Module eines berufsbegleitenden Studiums können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Veranstaltung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) entsprechen. Sie müssen also eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit einem sechsstündigen täglichen Arbeitsprogramm aufweisen sowie der gesetzlichen Definition der beruflichen Weiterbildung entsprechen. Teilnehmende selbst können in Hessen ein Anerkennungsverfahren nicht starten. Dieses muss durch einen geeigneten Veranstalter erfolgen.
Wann ist eine Veranstaltung kein Bildungsurlaub?
Eine Veranstaltung ist kein Bildungsurlaub (Negativkatalog) im Sinne des HBUG, wenn sie
der Freizeitgestaltung oder Erholung oder
der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder (ausgenommen Ehrenamtsschulungen)
ausschliesslich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder
unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder
wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird (ausgenommen Ehrenamtsschulungen).
Kirchentage, Praktika, reine Prüfungen, Kongresse, Konferenzen, Messen, reine Online- oder Web-Seminare sowie komplette Studiengänge werden ebenfalls nicht als Bildungsurlaub anerkannt.
Ablauf des Antrags auf Bildungsurlaub
Mindestens 6 Wochen vor Seminarbeginn soll dem Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag auf Freistellung vorgelegt werden. Folgende Unterlagen sind dabei mit vorzulegen:
die Anmeldebestätigung des Veranstalters,
der Nachweis der Anerkennung des Seminars als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde
das Seminarprogramm, wobei die Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf zu entnehmen sind.
Informationen für Anbieter
Unter welchen Voraussetzungen werden die Veranstaltungen der Träger anerkannt?
Der Arbeitsschwerpunkt des Seminaranbieters soll Bildungsarbeit sein.
Der Seminaranbieter soll über die erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügen, um Bildungsveranstaltungen anbieten zu können (§ 9 Abs. 4 Satz 1 HBUG).
Die Ziele des Veranstalters und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 HBUG).
Da Beschäftigte selbst nicht die Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungsurlaub beantragen können, sollten interessierte Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung in Hessen fragen, denn nur diese über die Rechtslage zum Bildungsurlaub in Hessen Auskunft geben kann.
Informationen für hessische Arbeitgeber
Wozu verpflichtet sich der Arbeitgeber und wozu nicht?
Das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung soll vom Arbeitgeber während der Zeit des Bildungsurlaubs fortgezahlt werden. Die Seminargebühren sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.
Das Land Hessen erstattet hessischen privaten Beschäftigungsstellen in zwei Fällen die Lohnkosten:
Für Freistellungen zur Teilnahme an Ehrenamtsschulungen
Für die Freistellung ihrer Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes erstattet das Land Hessen den privaten Beschäftigungsstellen das für den Zeitraum der Freistellung tatsächlich fortgezahlte Entgelt (ohne Zulagen und Sonderzahlungen).
Für Kleinst- und Kleinbetriebe für die Freistellung ihrer Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung.
Kleinst- und Kleinbetriebe, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, können für die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung eine Erstattung (ohne Zulagen und Sonderzahlungen) geltend machen
Für das Lohnkostenerstattungsverfahrens zuständig ist das
Regierungspräsidium Kassel
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: soziales(at)rpks.hessen.de
Internet: https://rp-kassel.hessen.de/soziales/bildungsurlaub
Mehr Informationen
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Referat III7
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
E-Mail: bildungsurlaub(at)hsm.hessen.de