Bildungsurlaub | Bildungsfreistellung

Bezahlte Weiterbildungszeit für hessische Beschäftigte und Auszubildende

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) haben hessische Beschäftigte und Auszubildende ein Anrecht auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck des Besuchs von Bildungsveranstaltungen. Diese Förderung gilt als ein Anstoß, sich für die kontinuierlich wachsenden Entwicklungen des Arbeitsmarktes auszurüsten. Durch die Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsseminaren können sich Beschäftigte und Auszubildende neue Inhalte für das eigene Berufsfeld aneignen, vorhandene Fähigkeiten ausbauen und/oder berufliche Kenntnisse aufarbeiten.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

  • Alle in Hessen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wohnort spielt keine Rolle),

  • Auszubildende (nur zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung),

  • Berufsschülerinnen und -schüler (befreit von dem Besuch des Berufsschulunterrichts während der Bildungsurlaubsdauer),

  • in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,

  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und

  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Um Bildungsurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten bestehen.

Welche Art der Bildungsveranstaltung kann besucht werden?

Eine Veranstaltung

  • der politischen Bildung,

  • der beruflichen Weiterbildung oder

  • der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes


Wie lange kann der Bildungsurlaub dauern?

5 Tage pro Jahr (bei einer Vollzeitarbeit)
Die Bildungsurlaubseminare oder -veranstaltungen können an 5 aufeinander folgenden Tagen oder als gesplittete Veranstaltungen, welche innerhalb von 8 Wochen angeboten werden, besucht werden.

 



Welche Einschränkungen gibt es?

  • Der Bildungsurlaub kann nur in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Inanspruchnahme an einzelnen Tagen ist nicht möglich.

  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sind dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz nicht zugeordnet. Für diese Personengruppe bestehen Sonderregelungen („Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen“ und die „Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst“).

  • Module eines berufsbegleitenden Studiums können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Veranstaltung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) entsprechen. Sie müssen also eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit einem sechsstündigen täglichen Arbeitsprogramm aufweisen sowie der gesetzlichen Definition der beruflichen Weiterbildung entsprechen.


Wann ist eine Veranstaltung kein Bildungsurlaub?

Eine Veranstaltung ist kein Bildungsurlaub (Negativkatalog) im Sinne des HBUG, wenn sie

  • der Freizeitgestaltung oder Erholung oder

  • der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder (ausgenommen Ehrenamtsschulungen)

  • ausschliesslich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder

  • unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder

  • wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird (ausgenommen Ehrenamtsschulungen).

  • Kirchentage, Praktika, reine Prüfungen, Kongresse, Konferenzen, Messen, reine Online- oder Web-Seminare sowie komplette Studiengänge werden ebenfalls nicht als Bildungsurlaub anerkannt.



Ablauf des Antrags auf Bildungsurlaub

Mindestens 6 Wochen vor Seminarbeginn soll dem Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag auf Freistellung vorgelegt werden. Folgende Unterlagen sind dabei mit vorzulegen:

  • die Anmeldebestätigung des Veranstalters,

  • der Nachweis der Anerkennung des Seminars als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der dem Veranstalter vorliegt

  • das Seminarprogramm, wobei die Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf zu entnehmen sind.
     

 



Informationen für Anbieter

Unter welchen Voraussetzungen werden die Veranstaltungen der Träger anerkannt?

  • Der Arbeitsschwerpunkt des Seminaranbieters soll Bildungsarbeit sein.

  • Der Seminaranbieter soll über die erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügen, um Bildungsveranstaltungen anbieten zu können (§ 9 Abs. 4 Satz 1 HBUG).

  • Die Ziele des Veranstalters und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 HBUG).

Da Beschäftigte selbst nicht die Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungsurlaub beantragen können, sollten interessierte Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung in Hessen fragen, denn nur diese über die Rechtslage zum Bildungsurlaub in Hessen Auskunft geben kann.
 



Informationen für hessische Arbeitgeber

Wozu verpflichtet sich der Arbeitgeber und wozu nicht?

Das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung soll vom Arbeitgeber während der Zeit des Bildungsurlaubs fortgezahlt werden. Die Seminargebühren sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.

Für die Freistellung zur Teilnahme an einer anerkannten Ehrenamtsschulung wird gemäß § 8 HBUG den privaten hessischen Arbeitgebern das durchschnittlich in Hessen gezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt jedoch nur für Ehrenamtsschulungen, die direkt vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration durch Bescheid anerkannt worden sind.

Für das Lohnkostenerstattungsverfahrens zuständig ist das
Regierungspräsidium Kassel
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: soziales(at)rpks.hessen.de
Internet: www.rp-kassel.hessen.de



Mehr Informationen

Hessisches Ministerium für Integration und Soziales
Referat III1A
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Telefon: 0611 8 17 36 73
E-Mail: bildungsurlaub(at)hsm.hessen.de